Statuten

STATUTEN


1 NAME UND SITZ 

Unter der Bezeichnung „Feng Shui Verband Schweiz“ (nachfolgend FSV Schweiz genannt) besteht ein Verband im Sinne von Art. 60ff. ZGB. 

Der Sitz des Berufsverbandes ist am Ort des Präsidiums. 

 

2 ZWECK UND ZIELE 

Der Verband versteht sich als Berufsverband für Feng Shui und Chinesische Astrologie.
Er nimmt die Interessen des Berufsstandes gegenüber Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit wahr. 

Zur Erreichung seiner Ziele widmet sich der Verein folgenden Aufgaben: 

  • Entwicklung der Thematik Feng Shui, Chinesischer Astrologie und des jeweiligen Berufsstandes
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Angebote für Vernetzung, Unterstützung und Förderung der Mitglieder
  • Organisation von Weiterbildungsmöglichkeiten und Tagungen 
  • Vernetzung mit anderen Organisationen 

 

3 ETHIK 

Die Mitglieder des FSV Schweiz haben ein gemeinsames, ethisches Grundverständnis, auf dessen Werte sich alle Mitglieder gleichermassen verpflichtet fühlen. Dies sind insbesondere: 

  • die gewissenhafte Anwendung von Feng-Shui- und Chin. Astrologie- Kenntnissen
  • die Wahrung der Unabhängigkeit
  • regelmässige Weiterbildung
  • ein kollegiales Verhalten gegenüber Kolleginnen und Andersdenkenden, Offenheit und Kooperation mit Anderen 
  • korrekte Verwendung erworbener Berufstitel 

 

4 FINANZEN, ENTSCHÄDIGUNGEN UND HAFTUNG 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: 

  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. Erträgen aus Veranstaltungen
  3. Spenden und Zuwendungen jeglicher Art 
  4. Allfälligen Zinserträgen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliederbeiträge aufgrund der Vorschläge des Vorstandes. 

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. 

Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, den Vorstandsmitgliedern darüber hinaus für die Abgeltung ihrer Arbeitszeit und Arbeitseinsatz eine angemessene Pauschale zu zahlen. 

Spesen an Vorstandsmitglieder, Delegierte und die Geschäftsstelle sind im Spesenreglement festgehalten. Die Mitgliederversammlung genehmigt das Spesenreglement. 

Mitglieder, welche ausserordentliche Arbeit für den Verband leisten werden für ein Jahr vom Mitgliedsbeitrag befreit. Der Vorstand entscheidet abschliessend über die Befreiung. 

Der Verband haftet nur mit dem Verbandsvermögen. Jegliche Haftung der Vorstände und Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen. 

Ausgaben bis CHF 4000 pro Jahr, die über das Budget hinausgehen, können vom Vorstand, während des Jahres ohne Mitgliederversammlung, per Mehrheitsbeschluss verabschiedet werden. 

 

5 MITGLIEDSCHAFT 

5.1 Grundsatz 

Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie im Bereich Feng Shui und/oder Chinesischer Astrologie, haupt- oder nebenberuflich tätig sind.
Ein Antrag zur Verbandsmitgliedschaft ist mittels schriftlicher Anmeldung und Ausbildungsnachweis einzureichen. Die Aufnahme wird auf Basis der Ausbildungskriterien durch den Vorstand geprüft und im Erfüllungsfall bestätigt. Institute, die im Ausbildungsbereich unter einer der in Art. 2 genannten Bereiche tätig sind, können nach Prüfung durch den Vorstand den Status eines vom Verband zertifizierten Ausbildungsinstitutes tragen. 

Durch ihren Beitritt bekennen sich die Mitglieder zu den Zielen und ethischen Grundwerten des Verbandes. 

 

5.2 Erwerb der Mitgliedschaft 

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien: 

  1. Vollmitglieder
  2. Ausbildungsinstitute 
  3. Ehrenmitglieder 
  4. Schülermitglieder

Vollmitglieder sind alle natürliche und juristische Personen. 

Ausbildungsinstitute (Organ keine Person) sind Feng Shui und Astro-Schulen, deren rechtliche Vertretung mindestens ein Vollmitglied sein muss. 

Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, denen dieser Status durch die Mitgliederversammlung aufgrund von besonderen Verdiensten und Leistungen zugesprochen wurde. Die Ehrenmitgliedschaft des Mitgliedes wird auf Lebenszeit verliehen und gilt ebenso als Vollmitgliedschaft. 

Schülermitgliedschaft ist auf max. 2 Jahre begrenzt und nur während der Ausbildung möglich. Nach Ablauf der Ausbildung kann ein Antrag auf Vollmitgliedschaft mit Ausbildungsnachweis eingereicht werden. Schülermitglieder können die Angebote des Verbandes nutzen, werden aber nicht auf der Homepage gelistet. 

Der Vorstand entscheidet abschliessend über die Aufnahme von allen Mitgliedern. 

 

5.3 Qualitätssiegel 

Aufgenommene Vollmitglieder und Ausbildungsinstitute erhalten ein Qualitätssiegel. Die Voraussetzung sind in den vom Vorstand genehmigten Nutzungsbedingungen geregelt. 

 

5.4 Mitgliederbeiträge 

Von den Mitgliedern werden, abhängig von ihrer Mitgliederkategorie, Beiträge gemäss der Beitragsordnung erhoben. 

Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihres Amtes vom Mitgliederbeitrag befreit. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag auf Lebzeiten befreit. 

 

5.5 Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Verbandes.
Eine Mitgliedschaft erneuert sich jährlich um ein weiteres Jahr.
Kündigungen müssen schriftlich an die Geschäftsstelle bis spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Verbandsjahres eingereicht werden. Es erfolgt keine Rückerstattung bei vorzeitiger Kündigung u/o Austritt während des Jahres. 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei groben Verstössen vom Vorstand per sofort beschlossen werden.
Er kann vom Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheids angefochten werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss der Anwesenden endgültig über den Ausschluss. 

 

6 ORGANE 

Die Organe des Verbandes sind: 

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisionsstelle (muss nicht zwingend Verbandsmitglied sein)
  4. Geschäftsstelle (nach Bedarf und nach Möglichkeiten) 
  5. Delegierte

 

7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Stimm- und wahlberechtigt sind Voll- und Ehrenmitglieder gemäss Art: 5.2 a)+c) dieser Statuten. Schüler sind nicht stimm- und wahlberechtigt, können aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ausbildungsinstitute als Organ sind nicht stimm- und wahlberechtigt. 

Die Mitgliederversammlung beschliesst über: 

  1. alle Entscheide, die ihr gemäss Statuten zustehen 
  2. Annahme und Abänderung der Verbandstatuten 
  3. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und Revisionsstelle
  4. Jahresbericht, Jahresrechnung, 
  5. Entlastung des Vorstandes 
  6. Genehmigung des Budgets 
  7. Höhe der Mitgliederbeiträge 
  8. Ausschluss von Mitgliedern 
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern 
  10. Verbandsauflösung und Liquidierung seiner Mittel 
  11. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern

 

7.1 Einberufung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden (Verhandlungsgegenstände) spätestens 4 Wochen vor der Versammlung. Einladungen sind per E-Mail möglich und rechtskräftig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind mit Begründung des Antrags bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. 

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands, auf Antrag der Revisionsstelle, oder auf Verlangen eines Fünftels der Voll- und Ehrenmitglieder durchgeführt.
Die Versammlung muss frühestens nach 14 Tagen aber spätestens innert 2 Monaten nach Eingang des Begehrens durchgeführt werden. 

 

7.2 Stimmrecht/Beschlussfassung/Wahlen 

Jedes Voll-, und Ehrenmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäss Statuten nach Art.6.1a einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen.
Für Wahlen in den Vorstand ist das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via Email oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist erlaubt. 

 

7.3 Protokoll 

Über Beschlüsse wird ein Protokoll innerhalb von vier Wochen erstellt. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. 

 

8 VORSTAND 

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Eine Ämterkumulation ist möglich. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wählbar sind nur Vollmitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 

Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied ad interim für den Rest der Amtsdauer. Die Übergabe aller Aufgaben an den neuen Vorstand hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium hat Stichentscheid.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein anderes Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. 

 

8.1 Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gegen Aussen.
Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
Er erstellt den jährlichen Geschäftsbericht und stellt diesen an der Mitgliederversammlung den Anwesenden vor. Er erlässt Reglemente. 

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).
Er koordiniert die auszuführenden Geschäftstätigkeiten, im Interesse des Verbandes.
Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. 

 

9 UNTERSCHRIFTENREGELUNG 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. 

 

10 REVISIONSSTELLE 

Als Revisionsstelle kann eine Treuhand-, Revisionsgesellschaft oder Einzelperson von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Mitgliedschaft im Verband ist nicht erforderlich.
Die Revisionsstelle ist wiederwählbar.
Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung und verfasst darüber einen schriftlichen Bericht, welcher der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt wird. 

 

11 GESCHÄFTSSTELLE
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand eingesetzt und von diesem kontrolliert. 

 

12 DELEGIERTE 

Der Vorstand ernennt Delegierte, die den Verband vertreten. 

 

13 AUFLÖSUNG & LIQUIDATION 

Die Auflösung und Liquidation des Verbandes können nur an einer Mitgliederversammlung, die speziell zu diesem Zweck einberufen wird, von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ohne gegenteilige Anweisung durch die Mitgliederversammlung nimmt der Vorstand die Liquidation vor. 

Das Vermögen, das dem Verband nach Tilgung aller Schulden und Verbindlichkeiten verbleibt, wird einer zielverwandten, ebenfalls gemeinnützigen Institution mit Sitz in der Schweiz übertragen. 

 

14 INKRAFTTRETEN 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2022 angenommen, treten mit diesem Datum in Kraft und ersetzen die Statuten vom 7. Juli 2020. 

 

Bachenbülach, 5. Mai 2022

Die Präsidentin:                                                                                                        Die Protokollführerin: 

 

Gudrun C. Meier-Lange                                                                                            Janine Wey 

 

Feng Shui Verband Schweiz, Blumenau 8, 8184 Bachenbülach
Tel. 044 862 08 31, info@fengshui-berufsverband.ch, www.fengshui-verband.ch